1. Geltungsbereich, Abweichungen von den AGB
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Bestellungen, die von Eurofins Genomics Germany GmbH, Eurofins Genomics France SAS, Eurofins Genomics AT GmbH, Eurofins Genomics Denmark A/S, Eurofins Genomics UK Limited, Eurofins Genomics Sweden AB, Eurofins Genomics Italy S.R.L. oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen (im Folgenden zusammenfassend als "EF" bezeichnet; das Unternehmen, an das einzelne Aufträge vergeben werden, wird im Folgenden als "Auftragnehmer" bezeichnet). Sie gelten auch für Verträge, die (a) telefonisch abgeschlossen und nicht schriftlich bestätigt wurden und (b) die durch die Bereitstellung von Mustern entstehen. Ein Vertrag, der diesen AGB unterliegt, kommt durch die Annahme eines Vertrages durch den Auftragnehmer zustande. Ein dem Auftragnehmer übermittelter Vertrag wird angenommen durch (a) Erfüllung seitens des Auftragnehmers (in diesem Fall ist die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder (b) die schriftliche Annahme des Vertrages durch den Auftragnehmer.
1.2 Diese AGB ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Preisangebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien und haben, sofern darin nicht ausdrücklich anders angegeben, Vorrang vor allen widersprechenden oder widersprüchlichen Bestimmungen nachfolgender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien. Abgesehen von Geschäftsführern oder bevollmächtigten Vertretern des Auftragnehmers ist kein Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer des Auftragnehmers befugt, diese AGB zu ändern oder auf sie zu verzichten oder Zusicherungen zu machen, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder vorgeben, diese außer Kraft zu setzen.
1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung (siehe Ziffer 14.1) auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4 Die Regelungen in Ziffer 1.3, Ziffer 3.3 Satz 2 bis 6, Ziffer 8.2, Ziffer 12.2 und Ziffer 12.3 finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
2. Abschluss von Verträgen; Nichtanwendbarkeit widersprüchlicher Vertragsbedingungen; Nichtannahme von logistischen Dienstleistungen
2.1 Die Bestellung eines Kunden ist nur dann wirksam, wenn sie per Post oder Telefax oder in einer anderen elektronischen Weise auf Briefkopf des Kunden oder unter Verwendung der genehmigten Musterversandformulare oder elektronischen Bestellformulare des Auftragnehmers übermittelt wird und die wirtschaftlichen Aspekte der Bestellung, die nicht ausdrücklich in diesen AGB festgelegt sind (einschließlich Preis, geschätzte Bearbeitungszeiten und Lieferdatum), bei der Bestellung vereinbart werden. Telefonisch erteilte Aufträge sind vom Kunden unverzüglich nach ihrer Erteilung schriftlich zu bestätigen und Aufträge gelten als erteilt, wenn der Kunde unter Angabe der Kundenreferenz Proben an den Auftragnehmer sendet. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der analytischen Arbeit zu beginnen, es sei denn, der Auftrag ist eindeutig und es wurden ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert und von einem Geschäftsführer oder einem bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet, werden alle vom Kunden vorgeschlagenen oder vorgelegten Bedingungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bedingungen oder Bestimmungen in der Bestellung des Kunden, in Anweisungen oder in anderen Unterlagen), die von diesen AGB abweichen, abgelehnt und haben keine Gültigkeit. Darüber hinaus gelten Sonderbedingungen früherer Bestellungen, einschließlich Sonderpreise, nicht automatisch auch für nachfolgende Bestellungen. Jede vom Auftragnehmer angenommene Bestellung wird als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden behandelt.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Anforderung zusätzlicher Dienstleistungen zu einem bestehenden Auftrag Management- und Verwaltungsgebühren von bis zu fünfundzwanzig Euro (25 €) zu erheben. Die Anforderung zusätzlicher Dienstleistungen für Proben, die im Labor eingetroffen sind, wird als neuer Auftrag behandelt und kann den voraussichtlichen Liefertermin entsprechend verschieben.
2.4 Alle logistischen Dienstleistungen außerhalb des Labors (insbesondere das Sammeln und Nehmen von Proben) müssen in voller Höhe bezahlt werden, es sei denn, sie wurden vom Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus für Probensammelleistungen, 96 Stunden im Voraus für Probenahmeleistungen und eine (1) Woche im Voraus für Prüfungsleistungen storniert oder geändert. Vom Gesamtpreis dürfen unter Bezugnahme auf diese AGB nur die Kosten abgezogen werden, die der Auftragnehmer nach § 649 BGB hätte einsparen müssen. Analyseleistungen müssen vollständig bezahlt werden, sollten Sie nicht vor der Probennahme storniert oder modifiziert worden sein.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Auftragnehmers "ab Werk", ohne Frachtkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen) sind vom Kunden zu tragen. Bei Verträgen im Bereich der Oligonukleotid- und Gensynthese liefert die Auftragnehmerin "DDP" (Delivered Duty Paid; Incoterms 2000) an den Sitz des Kunden. Auch in einem solchen Fall trägt der Kunde die Versandkosten gemäß der Preisliste des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Maßgeblich sind die am Tag der Rechnungsstellung geltenden Steuern und Abgaben.
3.3 Sofern der Auftragnehmer bei der Annahme einer Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Jede Reklamation in Bezug auf eine Rechnung muss innerhalb der Zahlungsfrist eingereicht werden, es sei denn, die Reklamation bezieht sich auf Mängel oder andere Umstände, die im normalen Geschäftsverlauf innerhalb dieser Frist nicht erkennbar waren. Die Anfechtung eines Analyseergebnisses berechtigt einen Kunden nicht zum Zahlungsaufschub. Sollte der Kunde mit einer Zahlung in Verzug geraten, werden alle vom Kunden geschuldeten Beträge - einschließlich der aufgrund anderer Verträge geschuldeten Beträge - sofort fällig und zahlbar. Jede Rechnung, die nach dem Fälligkeitsdatum offenbleibt, kann zusätzlich mit einer Verwaltungsgebühr von 75 Euro belastet werden und kann mit einem Zinssatz von einem Prozent (1%) pro Monat oder dem nach geltendem Recht zulässigen Höchstzinssatz verzinst werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Das Recht des Auftragnehmers zur Geltendmachung weiterer nachweisbarer Schäden, die durch einen solchen Verzug entstanden sind und diesen Zinssatz übersteigen, bleibt hiervon unberührt.
3.4 Der Auftragnehmer hat das Recht, für die Neuausstellung einer Rechnung eine Verwaltungsgebühr von bis zu 15 Euro zu erheben. Dies gilt nicht für Korrekturen aufgrund von Fehlern bei der Rechnungsstellung.
3.5 Die Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung oder durch Lastschrift. Jede andere Zahlungsweise bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen
Bankverbindungen mitzuteilen.
3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, als Annahmebedingung einen Vorschuss von bis zu 100% des Auftragspreises zu verlangen.
4. Verpflichtungen des Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung von Proben oder Materialien
4.1 Proben oder Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten/Analysen oder die Herstellung der in Auftrag gegebenen Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Proben oder Materialien bei ihrer Anlieferung zu untersuchen, um ihren Zustand vor der Bearbeitung der Probe oder der Erstellung eines Berichts oder ihrer Verwendung im Produktionsprozess festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten einer solchen Prüfung bei Lieferung zu tragen, wenn sich herausstellt, dass die Probe oder die Materialien nicht den in diesem Abschnitt 4.1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Ergibt sich aus dem Ergebnis der Prüfung bei Lieferung, dass eine Analyse oder Produktion nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen als ursprünglich vorgesehen möglich ist - etwa weil die Probe oder die Materialien mit Fremdmaterialien oder Stoffen vermischt wurden, die nicht vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, oder weil sie sich zersetzt haben - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragserfüllung auszusetzen. In einem solchen Fall trägt der Kunde die Kosten, die dem Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.
4.2 Der Kunde hat sicherzustellen und sichert hiermit zu, dass die Proben keine Gefahr für das Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder der EF und deren Mitarbeiter und sonstige Beauftragte darstellen - weder auf dem Werksgelände des Kunden noch während des Versands, im Labor oder auf einem anderen Gelände des Auftragnehmers oder der EF. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Sonderabfälle und Gefahrstoffe liegt in der Verantwortung des Kunden. Diese Pflichten beziehen sich auf die Informationsbereitstellung, den Transport und den Abtransport. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers über Gesundheits- und Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit den Proben zu informieren. Zu diesen Bedenken gehören insbesondere solche im Zusammenhang mit bekannten oder vermuteten toxischen Substanzen oder einer anderen Kontamination einer Probe und dem vermuteten Grad der Kontamination sowie Risiken für das Eigentum und andere rechtliche Interessen des Auftragnehmers oder der EF und ihrer Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten aufgrund einer solchen Kontamination. Im Falle eines unrechtmäßigen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen haftet der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile, die dem Auftragnehmer oder EF oder deren Mitarbeitern oder sonstigen Beauftragten hieraus entstehen oder entstehen; dies gilt unabhängig davon, ob diese Schäden auf dem Gelände des Kunden (z.B. im Rahmen der Probenahme), während des Transports, im Labor oder auf anderen Grundstücken des Auftragnehmers oder EF entstehen. Diese Haftung umfasst auch eine entsprechende Verpflichtung zur Freistellung des Auftragnehmers und der EF für den Fall, dass Dritte ein Verfahren gegen sie einleiten. Der Kunde trägt die Kosten für die angemessene Entsorgung von Sonderabfällen und Gefahrstoffen, die aufgrund der Beschaffenheit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Proben anfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Probe als Sondermüll oder Gefahrgut bezeichnet wurde oder nicht. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer die genaue Zusammensetzung einer Probe mitzuteilen.
5. Eigentumsrechte an den Proben; Lagerung der Proben
5.1 Alle Proben stehen im Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Soweit eine Lagerung nicht vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für die Lagerung und/oder Kühlung der Proben zu sorgen. Wurde eine Lagerung vereinbart, so hat der Auftragnehmer angemessene Maßnahmen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelsbräuchen zur Lagerung der Proben zu ergreifen.
5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysen zu entsorgen oder zu vernichten, es sei denn, die Lagerung wurde schriftlich vereinbart. Wurde eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Probe nach Ablauf dieser Frist ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen oder zu vernichten. Unterliegt die Entsorgung oder Vernichtung besonderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. bei Sonderabfällen oder Gefahrstoffen), so trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten. Verlangt der Kunde die Rücksendung nicht verbrauchter Probenmaterialien, so hat der Auftragnehmer diese auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden.
6. Liefertermine, Fertigstellungsfristen
6.1 Liefertermine und Fertigstellungsfristen sind Schätzungen und sind für den Auftragnehmer nicht bindend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, sich im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren nach besten Kräften zu bemühen, die geschätzten Fertigstellungsfristen einzuhalten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, geringfügige Abweichungen von den gemachten Angaben zu Maßen, Gewicht, Zustand und Qualität vorzunehmen.
6.2 Die Ergebnisse werden in der Regel nach Abschluss der Analyse per E-Mail und/oder Post oder auf einem anderen elektronischen Weg an die vom Kunden bei Vertragsabschluss benannten Personen übermittelt.
6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Teilen zu liefern. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.4 Wenn Produkte versandt werden müssen, ist die Wahl des Transportunternehmens und der Transportmittel dem Auftragnehmer überlassen. Die Gefahr geht mit dem Versand auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Übergabebereitschaft über. Die dadurch entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, er hat diese Verpflichtung gegenüber dem Kunden schriftlich übernommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge, bei denen die Lieferung "DDP" vereinbart ist (vgl. Ziffer 3.1). In diesen Fällen geht die Gefahr mit der Anlieferung an den Kunden über.
6.5 Soweit die Güter des Auftragnehmers Exportkontrollbestimmungen (insbesondere Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen) unterliegen, hat der Auftragnehmer für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde hat die Bestimmungen für die Einfuhr der Güter in das Land des Kunden oder in ein Drittland zu beachten. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass diese erteilt werden.
7. Übertragung von Eigentumsrechten und anderen Rechten; Restrechte an den Ergebnissen der Analysen
7.1 Die Eigentumsrechte und alle anderen Rechte an Analyseergebnissen, Produkten, Ausrüstungen, Software oder ähnlichen Gegenständen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit den für den Kunden erbrachten Dienstleistungen besitzt, verbleiben beim Auftragnehmer, bis alle Rechnungen im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen vollständig vom Kunden beglichen sind. Bis zur vollständigen Bezahlung dieser Rechnungen hat der Kunde keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Dienstleistungen. Sollte der Kunde mit der Begleichung von Beträgen, die an den Auftragnehmer oder EF zu zahlen sind, in Verzug sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung des Vertrags und alle anderen Arbeiten, die im Namen des Kunden ausgeführt werden, auszusetzen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Zahlung aufgrund eines anderen Vertrages zu leisten ist.
7.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem Geschäftsführer des Auftragnehmers unterzeichnet, stehen alle geistigen Eigentumsrechte an den Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (a) die Sequenzier- und Synthesetechnologie, (b) das Labor-Know-how, (c) oder jegliche Verbesserungen oder Modifikationen davon, im Eigentum des Auftragnehmers.
7.3 Der Kunde ist der ausschließliche Eigentümer (a) der Daten, (b) der Kundenmaterialien, (c) aller vom Auftragnehmer generierten Derivate oder Modifikationen der Kundenmaterialien und (d) sofern nicht in Ziff. 7.2 anders geregelt, aller Erfindungen und/oder Entdeckungen, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistungen ergeben und in direktem Zusammenhang mit dem Kundenmaterial stehen.
7.4 Abweichend von Ziff. 7.2 hat der Auftragnehmer das Recht, die Ergebnisse der durchgeführten Analysen aufzubewahren und ausschließlich in anonymisierter Form zur Verbesserung seiner Qualitätsmaßnahmen und zur Optimierung seiner Verarbeitung zu nutzen.
7.5 Die gelieferte Ware bzw. die Ergebnisse der Analysen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis alle seine Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt und insbesondere nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verfügen. Beim Verkauf der Vorbehaltsware tritt an ihre Stelle der bezahlte Kaufpreis. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen aus einer etwaigen Veräußerung an den Auftragnehmer ab. Er ist jederzeit vor einem Widerruf durch den Auftragnehmer berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Soweit die Forderungen des Auftragnehmers fällig sind, ist er verpflichtet, eingezogene Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Die Abtretung der Forderungen an Dritte ist in keinem Fall gerechtfertigt. Übersteigt der Betrag der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen die gesicherten Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die vom Auftragnehmer gewählten Sicherheiten freizugeben.
8. Beschränkte Gewährleistungen und Haftung; Haftungs- und Entschädigungspflichten des Kunden; Sicherheitswarnungen
8.1 Die Aufträge werden unter der Aufsicht des Auftragnehmers unter den bestmöglichen Bedingungen entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt. Ergebnisse können nicht in allen Fällen 100% genau und/oder relevant sein. Analysen, Bewertungen, Schätzungen, Beratungsleistungen und Schlussfolgerungen werden mit einem wirtschaftlich angemessenen Maß an Sorgfalt durchgeführt und bereitgestellt. Der Auftragnehmer kann jedoch nicht garantieren, dass solche Analysen, Bewertungen, Schätzungen, Beratungsleistungen und Schlussfolgerungen in allen Fällen genau oder vollständig relevant sind. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass seine Produkte für den vom Kunden gewünschten Zweck geeignet und anwendbar sind. Die Gewährleistungsfrist für eine solche beschränkte Garantie beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Abnahme. Die Parteien sind sich einig, dass Dienstleistungen, Waren usw. als abgenommen gelten, wenn der Kunde innerhalb der Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs nichts Gegenteiliges mitteilt. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der Ergebnisse, Bewertungen, Schätzungen, Beratungsleistungen und Schlussfolgerungen des Auftragnehmers mit angemessener Sorgfalt und auf eigenes Risiko zu überprüfen, falls der Kunde sich in einem wesentlichen Zusammenhang auf diese Ergebnisse, Bewertungen, Schätzungen, Beratungsleistungen und Schlussfolgerungen verlassen will. Sollte sich herausstellen, dass Ergebnisse ungenau sind, ist der Kunde verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Auftragnehmer in Verbindung zu setzen und ihn darüber zu informieren. Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß erbracht. 377 des Handelsgesetzbuches ist sinngemäß anzuwenden.
8.2 Bestreitet der Kunde die Richtigkeit des Analyseergebnisses oder die Qualität eines Produktes, so berechtigt ihn dies nicht zur Zurückhaltung der Zahlung, es sei denn, die Mangelhaftigkeit des Analyseergebnisses oder die mangelhafte Qualität des Produktes und die daraus resultierenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, vom Auftragnehmer anerkannt oder Gegenstand eines rechtskräftigen Gerichtsurteils. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung behält der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
8.3 Jeder Bericht über eine Analyse bezieht sich ausschließlich auf die vom Auftragnehmer analysierten Proben. Soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich der Festlegung, welche Proben von welchen Rohstoffen und welchen Fertigprodukten mit welcher Häufigkeit analysiert werden sollen) vorbehaltlich der Festlegung des genauen Umfangs der durchzuführenden Analysen beauftragt wird, oder wenn und soweit der Kunde die entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht einhält, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und/oder die Festlegung des Analysenumfangs unzureichend oder ungeeignet ist.
8.4 Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Lieferung von Proben und den zu untersuchenden oder zu analysierenden Materialien, die für die Zwecke der Produktion zur Verfügung gestellt werden. Sofern vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für den Fall, dass eine Probe während des Transports verloren geht oder beschädigt wird. Der Kunde haftet ausschließlich und zu jeder Zeit für die Sicherheit, Verpackung und Versicherung der Probe vom Zeitpunkt des Versands bis zur Lieferung an die Büros oder Labors des Auftragnehmers. Im Falle einer Abholung durch den Auftragnehmer ist der Kunde für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Probe verantwortlich.
8.5 Der Kunde garantiert und verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer sicherzustellen, dass alle Proben, die dem Auftragnehmer zur Durchführung von Analysen zugesandt werden, in einer sicheren und nicht flüchtigen Form vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer und EF und deren Mitarbeiter oder Vertreter für alle Verluste, Kosten und andere Schäden zu entschädigen, die sie aufgrund der Tatsache erleiden oder erlitten haben, dass eine Probe gefährlich oder flüchtig ist, es sei denn, diese Tatsache ist nicht dem Kunden zuzuschreiben. Für den Fall, dass eine Probe gefährlich ist oder aus Sondermüll/einem gefährlichen Medium besteht, hat der Kunde den Auftragnehmer vor dem Versand schriftlich zu informieren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, Verpackungen, Proben und/oder Behälter entsprechend zu kennzeichnen.
8.6 Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, besteht das Vertragsverhältnis nur zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag im Namen Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer oder EF an Verpflichtungen gegenüber diesen Dritten gebunden werden kann, wenn und soweit sich eine solche Regelung nicht aus dem Vertrag und/oder diesen AGB ergibt. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer und EF von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Auftragnehmer oder EF im Zusammenhang mit dem Kunden oder dem Vertrag mit dem Kunden geltend gemacht werden, wenn und soweit sich der Kunde rechtswidrig verhalten hat.
8.7 Für den Fall, dass der Auftragnehmer dem Kunden Software liefert, muss der Kunde diese Software in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Lizenzbedingungen, Anweisungen und Handbüchern verwenden.
8.8 Alle Produkte sind ausschließlich für Labor- und Forschungszwecke bestimmt. Der Auftragnehmer wird solche Produkte daher nur an öffentliche Forschungs-, Analyse- und Lehranstalten, technisch-kommerzielle Betriebe oder einschlägige Industriebetriebe liefern. Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch unsachgemäße Handhabung oder bei häuslicher Nutzung oder Verwendung an Menschen oder Tieren entstehen könnten. Der Auftragnehmer verbietet ausdrücklich die Weitergabe von giftigen (gefährlichen) Materialien an Privatpersonen. Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines Gefahrenhinweises nicht bedeutet, dass das betreffende Produkt unbedenklich ist. Ebenso ist jegliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Verletzungen an Personen oder Sachen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Produkte beim Kunden entstehen, ausgeschlossen. Soweit für den Umgang, einschließlich Lieferung, Lagerung, Verarbeitung oder Handel mit bestimmten Produkten, einschlägige nationale oder internationale Gesetze oder Vorschriften gelten, sind diese auch vom Kunden zu beachten.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; gleiches gilt im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den Betrag begrenzt, den der Auftragnehmer vom Kunden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag tatsächlich erhalten hat. Übersteigt der durch die grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verursachte, typischerweise vorhersehbare vertragstypische Schaden den Betrag, den der Auftragnehmer tatsächlich vom Kunde erhalten hat, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Der Auftragnehmer haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einer einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer einfach oder leicht fahrlässigen unerlaubten Handlung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, es werden wesentliche Pflichten vernachlässigt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist oder die sich aus einem berechtigten Anspruch auf ein besonderes Vertrauen (Kardinalpflichten) ergeben. In diesen Ausnahmefällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bleibt unberührt.
9.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Auftragnehmers in Bezug auf direkt gegen sie gerichtete Ansprüche.
9.6 Alle Ansprüche des Kunden aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser AGBs, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, verjähren ein Jahr nachdem der Kunde Kenntnis von den zugrunde liegenden Tatsachen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
10. Wiederholte Analysen
10.1 Einwände gegen Testergebnisse können innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Kunde die Ergebnisse erhalten hat, erhoben werden. Sofern es jedoch nicht den Anschein hat, dass die Ergebnisse der wiederholten Analyse nicht mit den Ergebnissen der ersten Analyse übereinstimmen, trägt der Kunde die Kosten für die erneute Prüfung oder Überprüfung. Darüber hinaus ist eine wiederholte Analyse nur dann möglich, sofern dem Auftragnehmer oder EF eine ausreichende Menge der ursprünglichen Probe zur Verfügung steht, wenn es die Einwendung des Kunden erhält. Andernfalls hat der Kunde alle Kosten der Wiederholungsanalyse zu tragen, einschließlich Probenahme-, Transport-, Analyse- und Entsorgungskosten.
11. Höhere Gewalt / Vertragshindernisse
11.1 Der Auftragnehmer ist nicht schadenersatzpflichtig für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht werden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar waren oder sich seiner Kontrolle entziehen oder die sich aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Vorschriften ergeben.
11.2 Entstehen dem Auftragnehmer infolge von Leistungsstörungen oder Verzögerungen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere Terminschwierigkeiten, erhebliche Nachteile (Verfügbarkeit der zu verwendenden Materialien; Änderung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen), so ist der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, so ist der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, den Kunden unverzüglich über die Leistungsunterbrechung bzw. -verzögerung zu informieren und wird nach Rücktritt des Kunden vom Vertrag dem Kunden unverzüglich die bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.
12. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle persönlichen oder geschäftlichen Daten, die er vom Kunde erhält, unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob diese Daten direkt vom Kunden oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Auftragnehmer wird sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren darum bemühen, mit diesen Daten vertraulich und gesetzeskonform umzugehen.
12.2 Zum Zwecke der Auftragsdurchführung verarbeitet und nutzt der Auftragnehmer personenbezogene Daten – z.B. über Ansprechpartner und/oder Projektverantwortliche des Kunden. Dem Kunden ist bekannt, dass zum Zwecke der Sicherstellung bestmöglicher Dienstleistungen, einschließlich der Nutzung vorhandener Expertise und Know-how, nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch Daten über den Auftrag, wie z.B. Analysefragen und deren Ergebnisse, an Konzernunternehmen der Eurofins-Gruppe oder deren Kooperationspartner weitergegeben werden können. Die Konzernunternehmen der Eurofins-Gruppe und deren Kooperationspartner sind an eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde kann dem per E-Mail (support-eu@eurofins.com) oder schriftlich widersprechen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer die Daten zum Zwecke der Erlangung eines weiteren Auftrages verarbeiten und nutzen. Der Kunde kann dieser Nutzung per E-Mail (support-eu@eurofins.com) oder schriftlich widersprechen.
12.3 Der Auftragnehmer wird sich in wirtschaftlich angemessener Weise darum bemühen, alle Ergebnisse der Analysen und Dienstleistungsberichte vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtungen gelten nicht für die Rechte des Auftragnehmers nach Ziffer 7.2 sowie für die Verpflichtung zum Nachweis eines Anspruchs auf Vergütung der erbrachten Leistungen.
12.4 Die Ergebnisse von Analysen werden ausschließlich für den ausschließlichen Gebrauch des Kunden erstellt und offengelegt und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers für keinerlei Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit allen Leistungen des Auftragnehmers sicherzustellen. Die Ergebnisse und die Zusammensetzung der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und Software sowie die Ergebnisse von Analysen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder veröffentlicht noch kommerziell verwertet werden. Der Kunde ist im Falle der Erteilung einer solchen schriftlichen Zustimmung (a) haftbar für die Folgen der Offenlegung solcher Ergebnisse gegenüber Dritten sowie das Vertrauen, das diese Dritten in diese Ergebnisse setzen, und (b) verpflichtet, den Auftragnehmer, seine Muttergesellschaft, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Mitarbeiter, Vertreter, Mitglieder der Geschäftsleitung und Berater freizustellen von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Offenlegung solcher Ergebnisse.
13. Einhaltung internationaler Sanktionen
13.1 Der Kunde garantiert, dass für die Dauer einer Bestellung im Rahmen dieser AGB in Bezug auf Wirtschafts- und Handelssanktionen, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem anderen Land verhängt wurden, folgendes gilt: a) dass er nicht das Ziel irgendwelcher Wirtschaftssanktionen ist; b) er nach bestem Wissen von keiner Person kontrolliert oder in wirtschaftlichem Besitz gehalten wird, die Wirtschaftssanktionen unterliegt; c) er alle Wirtschaftssanktionsgesetzen einhält. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen einzuschränken, darf der Kunde (i) die Dienstleistungen oder Teile der Dienstleistungen nicht direkt oder indirekt exportieren, wieder exportieren, umladen oder auf andere Weise unter Verstoß gegen ein Gesetz über Wirtschaftssanktionen ausliefern oder (ii) Maklerfinanzierung erbringen oder auf andere Weise Transaktionen erleichtern, die gegen ein Wirtschaftssanktionsgesetz verstoßen; d) dass er nicht in ein Verfahren verwickelt oder Gegenstand von behördlichen Ermittlungen wegen des mutmaßlichen Verstoßes gegen ein Wirtschaftssanktionsgesetz ist.
13.2 Der Kunde stellt Eurofins von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Strafzahlungen und Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtskosten u.a. Gerichtskosten und Prozessführungskosten) und Aufwendungen frei, welche dem Kunden entstehen oder gegen diese entstanden sind als Folge eines Verstoßes gegen den Absatz 13.1 durch den Kunden.
13.3 Unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechtsmittel, kann Eurofins den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen des Absatz 13.1. verstößt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder sonstige Zahlungen.
13.4 Im Sinne dieser Klausel 13: Wirtschaftliche Sanktionen umfassen alle wirtschaftlichen Sanktionen, restriktive Maßnahmen oder Handelsembargos, die vom UN-Sicherheitsrat, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten oder einer anderen souveränen Regierung beschlossen werden. Gesetzliche Bestimmungen von Wirtschaftssanktionen umfassen alle Gesetze, Regelungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen.
14.Diverse Bestimmungen
14.1 Diese AGB werden von Zeit zu Zeit vom Auftragnehmer geändert. Es gilt jeweils die am Tag der Angebotsannahme gültige Fassung dieser AGB, die für den daraus resultierenden Vertrag gilt.
14.2 Sofern ein Gericht eine Bestimmung dieser AGB aufhebt, in ihrer Anwendung einschränkt oder für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB so weit wie möglich gültig.
14.3 Sofern der Auftragnehmer oder der Kunde Rechte nicht geltend machen, die sich aus diesen AGB ergeben, bedeutet dies weder einen Verzicht auf diese Rechte noch führt es zum Verfall dieser Rechte.
15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
15.1 Alle Verträge, auf die diese AGB Anwendung finden, unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ebersberg, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
15.3 Der Kläger ist jedoch alternativ berechtigt, statt vor den ordentlichen Gerichten vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS e.V.) zu klagen. In einem solchen Fall ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, Deutschland.
Datum des Inkrafttretens / Version: 21. Oktober 2020